Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 131

§ 131 – Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes

(1) Abweichend von § 2 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen. (2) § 95 Satz 1 findet in den Fällen nach Absatz 1 keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Leistungsberechtigte müssen kein Wohngeld beantragen, wenn ihr Bewilligungszeitraum am 31. Dezember 2022 läuft oder zwischen dem 1. Januar 2023 und 30. Juni 2023 beginnt.
  • Diese Regelung ist eine Ausnahme von § 2.
  • § 95 Satz 1 gilt nicht für die genannten Fälle.
  • Die Regelung betrifft nur bestimmte Zeiträume.
  • Es gibt keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Wohngeld in diesen Fällen.